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Oceanis 34 WHITEFALCON

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Abenteuersegeln mit Skipper inklusiv "Kite'n Sail"- Kitereisen auf dem Segelboot

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen – für Charterverträge

1. Allgemeines
Der Charterer verpflichtet sich wie folgt und sichert zu:
1.  über alle seemännischen Kenntnisse zu verfügen und die Grundsätze guter Seemannschaft zu kennen und einzuhalten
2.  ausreichend Erfahrung in der Führung einer Yacht zu besitzen oder einen Skipper mit den Vorraussetzungen zu stellen (Ist der Charterer nicht im Besitz des erforderlichen amtlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen einer Yacht in der gewünschten Bootsklasse,
wird sich der Vercharterer vorbehalten, die Übergabe der Yacht zu verweigern, bei Einbehaltung des Charterpreises oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu stellen)
3.  die Yacht nicht für gewerbliche Zwecke zu nutzen, nicht mit mehr Personen zu belegen als im Vertrag vereinbart (gilt auch für Kinder), die Yacht nicht zu vermieten und keinem Dritten zu überlassen
4.  keine undeklarierten zollpflichtigen Waren an Bord mit zu führen
5.  keine Wett- oder Regattafahrten zu bestreiten, außer es ist ausdrücklich mit dem Vercharterer schriftlich vereinbart
6.  vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren, die An- und Abmeldung beim Hafenmeister vorzunehmen und die Bestimmungen des Gastlandes zu beachten
7.  keine Tiere mit an Bord zu nehmen
8.  bei angesagten Windstärken von 7 Bft und mehr den schützenden Hafen nicht zu verlassen
9.  keine Veränderungen am Schiff und Ausrüstung vorzunehmen
10.  bis 4 Wochen vor Charterbeginn eine vollständige Crewliste zu senden
11.  die Yacht pfleglich zu behandeln und in jeder Situation so zu handeln, als ob das Schiff sein eigenes wäre, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten
12.  die Yacht ordentlich, aufgeklart und vollgetankt zurück zu geben, andernfalls wird Tanken und Aufklarieren berechnet und von der Kaution abgezogen
13.  Schiffzustand und vollständiges Inventar bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen(Checkliste) und schriftlich zu bestätigen
14.  Beanstandungen am Schiff oder der Ausrüstung unverzüglich am Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll vermerken zu lassen. Später angezeigte Reklamationen sind ausgeschlossen.

2. Zahlung, Nichtantritt und Rücktritt
a)
Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluss fällig, der Rest 6 Wochen vor Törnbeginn, sofern es nicht anders im Vertrag ausgewiesen ist. Der Zahlungseingang hat bis zum angegebenen Datum zu erfolgen.
Für zusätzliche Unterhaltskosten wie Lotsengeld, Hafen- und Liegegebühren, Nahrung, Reisegebühren, Zollabgaben und Parkeintrittsgelder ist der Charterer selbst verantwortlich, diese Ausgaben sind nicht Teil des Charterpaketes.
b)
Wird der Vertrag nicht innerhalb von 14 Tagen unterschrieben zurückgesandt, ist der
Vercharterer berechtigt, zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vermieten.
c)
Zahlt der Charterer nicht innerhalb der für ihn zutreffenden Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurück treten.
d)
Kann die gewünschte Yacht oder eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum vereinbarten Chartertermin bereit gestellt werden, so kann der Charterer bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen frühestens 48 Stunden danach aus diesem Vertrag zurück treten. Diese Frist erhöht sich auf 72 Stunden bei einer Charterdauer von 2 und mehr Wochen.
e)
Weitere Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wenn der Charterer nicht vom Vertrag zurück tritt, behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die die Yacht später einsatzfähig wurde.
f)
Schäden an der Yacht und Ausrüstung, welche die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Charterpreisminderung.
g)
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so soll  er dies unverzüglich mitteilen.
Wenn eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt, erhält der Charterer seine Zahlungen, abzüglich einer entstandenen Händlingsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises, zurück. Anderenfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die vollständige Chartergebühr. Wir empfehlen dem Charterer, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Gern übersendet die Agentur ein Angebot entsprechender Versicherungen.

3. Schäden, Kollision, Havarien, Reparaturen
a)
Über Schäden, Kollision und Havarien ist der Vercharterer unverzüglich durch den Charterer zu informieren.
b)
Schadensbehebungen von normalen Materialverschleiß bis 190€ unter Quittungsvorlage zur späteren Verrechnung gehen zu Lasten des Vercharterers. Übersteigen Reparaturen dieser Art diesen Betrag, bedürfen sie in jedem Fall der Zustimmung des Vercharteres. Ausgetauschte Teile sind unbedingt aufzuheben.
c)
Schäden am Schiff oder an Personen sind schriftlich vom Charterer niederzuschreiben und vom Hafenmeister, Arzt oder Zutreffendem zu bestätigen.
d)
Bei technischen Beanstandungen muss unverzüglich der Vercharterer vor Ort informiert werden um ggf. für Abhilfe zu sorgen. Können Beanstandungen nicht behoben werden, muss dies schriftlich dem Vercharterer vor Ort vorgelegt und von ihm bestätigt werden.
e)
Bei Havarie, Verlust, Manövrierunfähigkeit, vorhersehbarer Verspätung, Beschlagnahme  oder Behinderung der Yacht durch Behörden ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren. Sind genannte Ereignisse schuldhaft durch den Charterer ausgelöst worden, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer.
f)
Im Falle einer Havarie oder ähnlichem muss die Yacht unbedingt immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden. Es dürfen keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergungskosten getroffen werden.

4. Motoren- und Bilgenüberwachung
Das Kühlwasser, der Ölstand und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors verursacht werden, gehen zu Lasten des Charterers, denn sie sind in keinem Fall versichert.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden kann, da er dann kein Wasser und ÖL bekommt.

5. Haftung des Vercharterers
a)
Der Vercharterer haftet nicht für Schäden die in Folge aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Materials, wie Seekarten, Kompass, Funkpeiler, Handbücher usw. verursacht werden.
b)
Der Vercharterer haftet für Schäden, die dem Charterer in Folge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterer entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
c)
Die Yachten der WHITEFALCON-Flotte sind Haftpflicht und Vollkasko versichert. Der Charterer hinterlegt vor Törnantritt eine Kaution laut Vertrag. Auch bei Törns mit einem vermittelten Skipper ist die Kaution zu hinterlegen. Dieser ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch die Crew verursacht werden, sondern für die Führung der Yacht und für Schäden, die durch ihn verursacht werden.

6. Haftung der Agentur
Die Agentur haftet nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstößen bei Vermittlungsleistungen.

7. Haftung des Charterers
a)
Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Grundsätzlich gilt der Chartervertrag bis zur Schiffsrückgabe als verlängert.
b)
Wenn der Charterer die Yacht an einem anderen als vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, verlässt, so trägt er alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung den vereinbarten Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als zurückgegeben.
c)
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer haftet weder für ihn noch für andere Personen an Bord, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d)
Sollte der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht werden für seine Handlungen und Unterlassungen, hält der Charterer den Vercharterer frei von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von Kosten und Rechtsfolgen im In- und Ausland.
e)
Sollte der Charterer sein Schiff früher als zum vertraglichen Termin im vereinbarten Rückgabehafen zurück geben, hat er keinen Anspruch auf eine Rückvergütung der noch offenen Tage.
f)
Der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vercharterer führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich solcher die Versicherung sich ausdrücklich eine in Regressnahme des Charterer vorbehalten hat. Das trifft für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen, Vorsatz sowie für etwaige Folgeschäden zu.
g)
Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil dieses Vertrages. Auf Wunsch werden diese gern zugesandt. Die Selbstbeteilung im etwaigen Schadensfall ist vom Charterer zu tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese von der geleisteten Kaution abweichen kann. Bei Mängelfreier Rückgabe der Yacht und deren Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurück erstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet und Kosten die durch die Kaution nicht gedeckt sind, ersetzt der Charterer dem Vercharterer unverzüglich.

Die Agentur übersendet auf Wunsch gern ein Angebot über eine Skipperhaftpflicht -versicherung und eine Folgeschadenversicherung entsprechender Versicherungen.

8. Sonstiges-Nebenabreden-Salvatorische Klausel
a)
Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie durch WHITEFALCON  schriftlich bestätigt werden. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
b)
Bei offensichtlichen Rechenfehlern in Bezug auf den im Chartervertrag genannten Preis, haben der Charterer und WHITEFALCON das Recht, die Nutzungsgebühr laut gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne das die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags berührt wird.
c)
Eine Verlängerung des Chartervertrages ist nur mit der Zustimmung des Vercharterers möglich.
d)
Auf Grund der im Land der Vercharterers geltenden gesetzlichen Vorschriften kann es sein, dass der Charterer an Bord über einen in Gastlandsprache verfassten Chartervertrag zu verfügen hat. In diesem Fall hat der Charterer vor Ort solch einen Vertrag zu unterzeichnen, es bleibt jedoch nur der ursprünglich unterzeichnete Vertrag zwischen den Partein ausschlaggebend.
e)
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Es wird zwischen den Parteien vereinbart, die unwirksamen Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

9. Nachtsegeln und Einhandsegeln
In der Karibik, in Thailand, in Polynesien und den Seyschellen ist Nachtsegeln verboten. Sollten die Charterer in anderen Segelregionen Nachtsegeln planen, bedarf es vorher der Genehmigung durch den Vercharterer.
Ebenso ist Einhandsegeln auf den meisten Schiffen von WHITEFALCON nicht gestattet. Bitte fragen Sie ggf. nach und informieren Sie sich über die aktuellen Bestimmungen dazu.

10. Gerichtstand
Bei Ansprüchen gegenüber WHITEFALCON ist der Gerichtsstand Erding. Bei Ansprüchen gegenüber dem Vercharterer gilt der Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharters gilt in diesem Fall als vereinbart.